Im internationalen Handel sind klare und verständliche Vereinbarungen über Lieferbedingungen unerlässlich, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Die Incoterms (International Commercial Terms), die von der Internationalen Handelskammer (ICC) entwickelt wurden, bieten eine standardisierte Grundlage für solche Vereinbarungen. Der Incoterm FAS (Free Alongside Ship) ist einer davon. Dieser Blogpost bietet eine umfassende Analyse, beleuchtet die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und erläutert die Kostenstrukturen sowie den Gefahrenübergang. Ein Praxisbeispiel verdeutlicht schließlich den gesamten Ablauf anhand eines realistischen Szenarios.
Grundlegende Erklärung des Incoterm FAS
Die Lieferbedingung FAS (Free Alongside Ship) bedeutet, dass der Verkäufer die Ware bis zur Verladestelle im vereinbarten Verschiffungshafen liefert und sie dort neben das Schiff des Käufers stellt. „Neben das Schiff“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Ware an einem Ort im Hafen bereitgestellt wird, von dem aus sie direkt auf das Schiff verladen werden kann. Dieser Ort kann je nach Art der Ladung und der Versandweise variieren.
- Bei FCL (Full Container Load): Die Ware wird in einem Container geliefert und dieser Container wird neben dem Schiff auf dem Terminal abgestellt, wo er auf das Schiff verladen werden kann.
- Bei LCL (Less than Container Load): Die Ware wird nicht in einem ganzen Container, sondern als Teil einer Sammelladung versendet. Hier bedeutet „neben das Schiff“, dass die Ware im Lagerhaus oder an einem speziellen Bereich im Hafen bereitgestellt wird, wo sie zusammen mit anderen Teilladungen in einen Container verladen wird, der dann auf das Schiff geht.
In beiden Fällen übernimmt der Käufer, ab diesem Punkt, die Verantwortung für alle weiteren Kosten und Risiken, einschließlich der Verladung auf das Schiff, der Seefracht, der Versicherung und der Einfuhrzollabfertigung. Diese Incoterm-Regelung ist besonders für den Transport per Schiff geeignet und wird häufig im Handel mit Massengütern und großen Volumina verwendet.
Rechte und Pflichten für den Importeur (Käufer)
Unter der FAS-Bedingung hat der Importeur (Käufer) folgende Rechte und Pflichten:
- Vertragsabschluss und Spezifikation der Verladestelle: Der Käufer muss den genauen Hafen und die Verladestelle angeben, an die die Ware geliefert werden soll.
- Zahlung des Kaufpreises: Der Käufer ist verantwortlich für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
- Übernahme der Verantwortung und Kosten nach dem Gefahrenübergang: Sobald die Ware neben dem Schiff bereitgestellt wurde, übernimmt der Käufer alle Risiken und Kosten, einschließlich der Verladung auf das Schiff, der Seefracht, der Versicherung und der Zölle.
- Einfuhrzollabfertigung: Der Käufer ist verantwortlich für die Einfuhrzollabfertigung und die Zahlung aller damit verbundenen Abgaben und Steuern.
- Transport und Weiterverarbeitung nach Ankunft: Der Käufer muss den weiteren Transport und die Verarbeitung der Ware nach Ankunft im Bestimmungshafen organisieren.
Rechte und Pflichten für den Exporteur (Verkäufer)
Für den Exporteur (Verkäufer) ergeben sich unter FAS folgende Rechte und Pflichten:
- Bereitstellung der Ware am Verladeort: Der Verkäufer muss die Ware bis zur Verladestelle im vereinbarten Hafen liefern und sie dort „neben das Schiff“ des Käufers stellen.
- Verpackung und Kennzeichnung: Die Ware muss ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein, um den Transportanforderungen zu entsprechen.
- Ausfuhrabfertigung: Der Verkäufer ist für die Ausfuhrzollabfertigung und die Zahlung aller damit verbundenen Kosten verantwortlich.
- Information des Käufers: Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig darüber informieren, dass die Ware bereitgestellt wurde, damit dieser die Verladung organisieren kann.
Kostenstrukturen im Zusammenhang mit dem Incoterm FAS
Die Kostenstruktur unter FAS setzt sich wie folgt zusammen:
- Kosten für den Verkäufer: Verpackung, Transport zur Verladestelle, Ausfuhrzollabfertigung, Bereitstellung der Ware neben dem Schiff.
- Kosten für den Käufer: Verladung auf das Schiff, Seefracht, Versicherung, Einfuhrzollabfertigung, Weitertransport zum Bestimmungsort, Zölle und Steuern im Bestimmungsland.
Gefahrenübergänge im Kontext des Incoterm FAS
Der Gefahrenübergang bei FAS erfolgt, sobald die Ware neben das Schiff im Verschiffungshafen gestellt wurde. Ab diesem Punkt trägt der Käufer das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware. Es ist daher entscheidend, dass der Käufer eine entsprechende Transportversicherung abschließt, um sich gegen diese Risiken abzusichern.
Praxisbeispiel zur Verdeutlichung des Incoterm FAS
1. Vertragsabschluss und Produktionsvorbereitung
Ein Importeur in Deutschland möchte Elektronikkomponenten aus China importieren. Nach Verhandlungen einigt sich der Importeur mit einem chinesischen Hersteller auf die Lieferbedingung FAS. Der Vertrag spezifiziert den Hafen von Shanghai als Verladestelle und das genaue Datum, an dem die Ware bereitgestellt werden soll.
2. Bereitstellung am vereinbarten Ort
Der chinesische Hersteller produziert die Elektronikkomponenten und sorgt für die Ausfuhrzollabfertigung. Am vereinbarten Tag liefert er die Ware zum Hafen von Shanghai und stellt sie neben das vom Käufer benannte Schiff. Der Hersteller informiert den Importeur über die Bereitstellung der Ware.
3. Importeur übernimmt die Verantwortung
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware neben dem Schiff bereitgestellt ist, übernimmt der Importeur alle Risiken und Kosten. Er organisiert die Verladung der Elektronikkomponenten auf das Schiff und schließt eine Transportversicherung ab.
4. Transport und Einfuhrprozess
Das Schiff verlässt den Hafen von Shanghai und transportiert die Ware nach Deutschland. Während des Transports ist der Importeur für alle Kosten und Risiken verantwortlich. Bei der Ankunft im deutschen Hafen organisiert der Importeur die Einfuhrzollabfertigung und bezahlt die notwendigen Zölle und Steuern.
5. Ankunft in Deutschland und Weiterverarbeitung
Nachdem die Ware im deutschen Hafen, vom Schiif, entladen wurde organisiert der Importeur den Weitertransport zu seinem Lager oder Produktionsstandort. Er ist verantwortlich für alle weiteren Kosten und Risiken, bis die Ware ihr endgültiges Ziel erreicht hat.
6. Abschluss der Lieferung
Die Elektronikkomponenten erreichen schließlich das Lager des Importeurs, wo sie weiterverarbeitet oder an Kunden verteilt werden. Der gesamte Prozess von der Bereitstellung am Hafen in Shanghai bis zur Ankunft in Deutschland unterliegt der Verantwortung des Importeurs ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
Fazit
Die Lieferbedingung FAS bietet eine klare Aufteilung der Kosten und Risiken zwischen Verkäufer und Käufer. Während der Verkäufer für die Bereitstellung der Ware am Verladeort und die Ausfuhrzollabfertigung verantwortlich ist, übernimmt der Käufer ab diesem Punkt alle weiteren Kosten und Risiken. Ein detailliertes Verständnis der Rechte und Pflichten beider Parteien sowie der damit verbundenen Kostenstrukturen und Gefahrenübergänge ist entscheidend, um den internationalen Handel erfolgreich und effizient zu gestalten.